§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: E r f u r t e r S c h ü t z e n s c h a f t 1 9 9 6 e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist E r f u r t . Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt Registernummer VR 161595 eingetragen und führt den Zusatz e.V..
3. Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Das Anliegen des Vereins ist das Zusammenfinden von Sportschützen zur Förderung des Großkaliberschießsportes.
2. Es wird angestrebt, im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, das sportliche Schießen, insbesondere das sportliche Großkaliber-, Schwarzpulver- und Kleinkaliberschießen als Leibesübung und Körperertüchtigung zu betreiben und die Ausübung deutschen Schützenbrauchtums zu ermöglichen.
Der Schießsport soll als Leistungssport und als Breiten- und Freizeitsport zum Wohle aller Menschen, die sich für diesen Sport interessieren, betrieben werden.
3. Es wird eine freiheitlich - demokratische Vereinsführung angestrebt. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Seine Ziele verwirklicht der Verein auf Vereinsebene durch Pflege des Großkaliberschießsports. Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Abhalten von Wettbewerben, Pflege des freundschaftlichen Kontaktes mit anderen schießsportlichen Organisationen und Teilnahme an deren Wettkämpfen sowie Zusammenarbeit mit den Behörden in schießsport- lichen Fragen.
Der Verein betreibt in erster Linie den Schießsport nach dem jeweils aktuellen Sporthandbuch des deutschen Schützenbundes und unterstützt die Ziele dieses Bundes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen an.
Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand gem. § 25 Abs. 3 d BGB innerhalb zwei Monaten entscheidet.
Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mit- glieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind beitragsfrei.
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und aus dem Amte geschieden sind, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben, in beratender Funktion, Sitz im Vorstand ohne Stimmrecht. Sie sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB, können aber Vorstands- aufgaben übernehmen.
Sie sind beitragsfrei.
4. Fördernde Mitglieder sind inaktive Mitglieder. Sie haben kein Stimm- recht.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.
Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
2. Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei grober oder wiederholter Verletzung von Sitte und Anstand sowie bei Schädigung der Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.
Der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern ist nur durch die Mitglieder- versammlung möglich, wozu eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesen- den stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht zu berück- sichtigen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen und, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Soweit Wettkämpfe und Meisterschaften abgehalten werden, ist die Teil- nahme nach Maßgabe der Ausschreibung möglich.
Sportliches, ehrliches und verantwortungsbewußtes Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein nach besten Kräften zu fördern und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei Versammlungen, ebenso besteht kein Anspruch zur Teilnahme an schieß- sportlichen Veranstaltungen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung wird, durch den Vorstand, schriftlich, acht Wochen vor Versammlungstermin, einberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
A) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
B) Entlassung des Vorstandes
C) Wahl nach Ablauf der Wahlperiode von Vorstandsmitgliedern. Wahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
D) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
E) Festsetzung der Beitragsordnung
F) Genehmigung des Haushaltplanes
G) Satzungsänderung
H) Entscheidung über An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
I) Auflösung des Vereins.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich mindestens acht Wochen zuvor bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand ein- berufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies wünschen.
Es muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich begründet beantragt.
5. Sollte der Verein keinen Vorstand im Sinne des § 26 BGB mehr haben, findet § 29 BGB Anwendung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Kassierer dem Schriftführer
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzen- de. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ver- treten darf.
Die Vertretungsbefugnisse können im Innenverhältnis durch eine Geschäftsordnung festgelegt sein, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst verabschiedet werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand leitet den Verein, soweit nicht nach der Satzung anderer Vereinsorgane zuständig sind.
3. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und legt jährlich auf der Mitgliederversammlung die Vermögensrechnung vor. Er hat im Einver- nehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu handeln.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es können aber vereinsbedingte Aufwendungen erstattet werden, die jedoch über das notwendige Maß nicht hinausgehen dürfen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über den wesentlichen Verlauf aller Organe des Vereins und die gefaßten Beschlüsse sind von dem Protokollführer oder einer von der Versammlung gewählten Person eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von acht Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens.
Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Sport.
Diese Satzung wurde am 14.07.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen. |