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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen:
E r f u r t e r S c h ü t z e n s c h a f t 1 9 9 6 e. V.

2. Der Sitz des Vereins ist E r f u r t . Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Erfurt Registernummer VR 1595 eingetragen und führt
den Zusatz e.V..

3. Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins



1. Das Anliegen des Vereins ist das Zusammenfinden von Sportschützen
zur Förderung des Großkaliberschießsportes.

2. Es wird angestrebt, im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland, das sportliche Schießen, insbesondere das sportliche
Großkaliber-, Schwarzpulver- und Kleinkaliberschießen als
Leibesübung und Körperertüchtigung zu betreiben und die Ausübung
deutschen Schützenbrauchtums zu ermöglichen.

Der Schießsport soll als Leistungssport und als Breiten- und Freizeitsport
zum Wohle aller Menschen, die sich für diesen Sport interessieren,
betrieben werden.

3. Es wird eine freiheitlich - demokratische Vereinsführung angestrebt.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
ordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

4. Seine Ziele verwirklicht der Verein auf Vereinsebene durch Pflege des
Großkaliberschießsports. Durchführung von Vereinsmeisterschaften,
Abhalten von Wettbewerben, Pflege des freundschaftlichen Kontaktes
mit anderen schießsportlichen Organisationen und Teilnahme an deren
Wettkämpfen sowie Zusammenarbeit mit den Behörden in schießsport-
lichen Fragen.

Der Verein betreibt in erster Linie den Schießsport nach dem jeweils
aktuellen Sporthandbuch des deutschen Schützenbundes und unterstützt
die Ziele dieses Bundes.



§ 3 Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme
erkennen alle Mitglieder diese Satzung sowie die jeweils geltenden
schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen an.

Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über
den der Vorstand gem. § 25 Abs. 3 d BGB innerhalb zwei Monaten
entscheidet.

Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde an
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
dann endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mit-
glieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Sie sind beitragsfrei.

Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

3. Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben und aus dem Amte geschieden sind, können von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Sie haben, in beratender Funktion, Sitz im Vorstand ohne Stimmrecht.
Sie sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB, können aber Vorstands-
aufgaben übernehmen.

Sie sind beitragsfrei.

4. Fördernde Mitglieder sind inaktive Mitglieder. Sie haben kein Stimm-
recht.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

1. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem
Vorstand gegenüber erfolgen.

Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied
die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu
entrichten.

2. Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei grober oder wiederholter
Verletzung von Sitte und Anstand sowie bei Schädigung der Interessen
des Vereins.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene Beschwerde
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

Der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern ist nur durch die Mitglieder-
versammlung möglich, wozu eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesen-
den stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht zu berück-
sichtigen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch
zu machen und, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Soweit Wettkämpfe und Meisterschaften abgehalten werden, ist die Teil-
nahme nach Maßgabe der Ausschreibung möglich.

Sportliches, ehrliches und verantwortungsbewußtes Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige
Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein nach besten Kräften zu
fördern und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.


§ 6 Beiträge der Mitglieder


Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr
und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei Versammlungen, ebenso besteht kein Anspruch zur Teilnahme an schieß-
sportlichen Veranstaltungen.


§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind :

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines jeden
Geschäftsjahres stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung wird, durch den Vorstand, schriftlich,
acht Wochen vor Versammlungstermin, einberufen.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
2. Vorsitzende.


2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

A) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

B) Entlassung des Vorstandes

C) Wahl nach Ablauf der Wahlperiode von Vorstandsmitgliedern.
Wahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

D) Abberufung von Vorstandsmitgliedern

E) Festsetzung der Beitragsordnung

F) Genehmigung des Haushaltplanes

G) Satzungsänderung

H) Entscheidung über An- und Verkauf von Grundstücken und deren
Belastung

I) Auflösung des Vereins.



3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn
diese schriftlich mindestens acht Wochen zuvor bei der Geschäftsstelle
eingereicht werden.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand ein-
berufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies
wünschen.

Es muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von
zwei Monaten einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich begründet beantragt.



5. Sollte der Verein keinen Vorstand im Sinne des § 26 BGB mehr haben,
findet § 29 BGB Anwendung.


§ 9 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzen-
de. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch,
daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ver-
treten darf.

Die Vertretungsbefugnisse können im Innenverhältnis durch eine
Geschäftsordnung festgelegt sein, welche nicht Bestandteil der Satzung
ist. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst verabschiedet
werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind.

Der Vorstand leitet den Verein, soweit nicht nach der Satzung anderer
Vereinsorgane zuständig sind.

3. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und legt jährlich auf der
Mitgliederversammlung die Vermögensrechnung vor. Er hat im Einver-
nehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu handeln.

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf
Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber auf der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es können aber
vereinsbedingte Aufwendungen erstattet werden, die jedoch über das
notwendige Maß nicht hinausgehen dürfen. Dabei ist ein strenger
Maßstab anzulegen.


§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane


Über den wesentlichen Verlauf aller Organe des Vereins und die gefaßten
Beschlüsse sind von dem Protokollführer oder einer von der Versammlung
gewählten Person eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.


§ 11 Auflösung


Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von acht Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung, mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die
gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens.

Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Sport.



Diese Satzung wurde am 14.07.2016 von der Mitgliederversammlung
beschlossen.